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Urlaubsabgeltung und vorzeitiger Ruhestand
02.04.2024
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu nehmen. Der Arbeitgeber muss nach der neuen Rechtsprechung seinen Mitarbeiter darauf hinweisen, dass sein Urlaubsanspruch möglicherweise zum Jahresende verfällt und ihn auffordern, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, verfällt der Urlaub nicht zum Jahresende. Dann muss der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Arbeitgeber müssen so früh im Jahr den Hinweis geben, dass der Mitarbeiter noch seinen Resturlaub tatsächlich abbauen kann.
(EuGH, Urteil vom 18. Januar 2024, Rechtssache C-218/22)